Unbestritten ist, dass einspracheberechtigt ist, wer innerhalb des 10 Prozent-Perimeters wohnt. Weniger klar ist es, wie es sich damit verhält, wenn jemand seinen Arbeitsort innerhalb dieses Perimeters hat. Entscheidend ist letztlich, ob eine Person durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist (Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Zur Berechnung des Einspracheperimeters wird auf denjenigen Radius um die geplante Mobilfunkanlage abgestützt, innerhalb dessen die Strahlung noch 10 Prozent des Anlagegrenzwerts betragen kann. Der Anlagegrenzwert ist gemäss Anhang 1 Ziff. 65 NISV an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) einzuhalten.