d) Zum Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin 2 ihre Einsprache einreichte, wohnte sie am H.________weg 8 in Biel und damit innerhalb des Einpracheperimeters. Später, noch vor Einreichung der Beschwerde im November 2020, ist sie umgezogen.8 Ihr heutiger Wohnort liegt in Péry und damit deutlich ausserhalb des Einspracheperimeters, was unbestritten ist. Die Beschwerdeführerin 2 hat ihre Legitimation in ihrer Beschwerde damit begründet, dass sie am I.________platz 8 in Biel und damit innerhalb des Einspracheperimeters arbeite.9 In ihrer Eingabe vom 5. Juni 2023 teilte die Beschwerdeführerin 2 mit, sie arbeite seit dem 1. Juni 2021 in einer Praxisgemeinschaft am B.________ 23 in Biel.