3/8 BVD 110/2020/209 c) Die Beschwerdeführerin 2 hat sich als Einsprecherin am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt,5 ihre Einsprache wurde im angefochtenen Bauentscheid abgewiesen. Bei Mobilfunkanlagen gilt mit Bezug auf die Strahlung als einsprache- bzw. beschwerdeberechtigt, wer sich im Perimeter befindet, in welchem die konkret berechnete Strahlung 10 Prozent oder mehr des Anlagegrenzwertes beträgt.6 Vorliegend beträgt der Einspracheperimeter der Anlage 1128.72 m.7