b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin 1, deren Baugesuch unter der umstrittenen Auflage in Ziff. 4.2 von Anhang 1 erteilt wurde, ist durch den Bauentscheid hinsichtlich dieser Auflage beschwert und daher zur Beschwerdeführung gegen diese Auflage legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)