Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2020/209 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 12. September 2023 in der Beschwerdesache zwischen C.________ Beschwerdeführerin 1 / Beschwerdegegnerin 1 und Frau D.________ Beschwerdeführerin 2 sowie Stadt Biel, Stadtkanzlei, Rechtsdienst, Mühlebrücke 5, 2501 Biel/Bienne betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Stadt Biel vom 26. Oktober 2020 (Geschäftsnummer BG 24445; Umbau Mobilfunkanlage, Auflage Rückbau Mast) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerin 1 / Beschwerdegegnerin 1 (in der Folge: Beschwerdeführerin 1) reichte bei der Stadt Biel ein Baugesuch ein für den Umbau der bestehenden Mobilfunkanlage mit neuen Antennen auf Parzelle Biel/Bienne Grundbuchblatt Nr. F.________. Die Parzelle liegt in der Mischzone B. Das Bauvorhaben sieht vor, die an einem hohen Mast und an drei kleineren Masten auf dem Gebäude Nr. 2b montierten Mobilfunkantennen zu entfernen und dafür die drei kleineren Masten durch neue kleine Masten zu ersetzen und an diesen je zwei Antennenkörper mit insgesamt zwölf Antennen zu montieren. Bei den vier Antennen im Frequenzband 3400-3800 MHz handelt es sich um adaptive Antennen, für die jedoch gemäss Standortdatenblatt vom 28. Februar 2019 (Revision: 1.108) kein Korrekturfaktor beansprucht wird. Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderem die Beschwerdeführerin 2 Einsprache. Mit Bauentscheid vom 26. Oktober 2020 erteilte die Stadt Biel die Baubewilligung. Gemäss Ziff. 4.2 des Bauentscheids gelten die Bedingungen und Auflagen gemäss Anhang 1 als Bestandteil der Baubewilligung. Gestützt auf den Fachbericht der kommunalen Denkmalpflege vom 5. August 2019 sieht Ziff. 4.2 des Anhangs 1 folgende Auflage vor: «Der hohe Mast, der gemäss Planunterlagen keine Antennen mehr aufnehmen soll, ist vollständig zurückzubauen. Die neuen Einrichtungen sind in einer unauffälligen, nicht glänzenden Farbe auszuführen.» 1/8 BVD 110/2020/209 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin 1 am 26. November 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie stellt folgendes Rechtsbegehren: «Die Ziff. 4.2 des Entscheids der Stadt Biel vom 16. Oktober 2020 sei insoweit aufzuheben, als dass Ziff. 4.2 auf Ziffer 3 des Anhangs 1 verweist und Ziffer 31 des Anhangs 1 ihrerseits auf den Fachbericht der städtischen Denkmalpflege referenziert, in dem Letztere verlangt, dass der hohe Mast, der gemäss Planangaben keine Antennen mehr aufnehmen soll, vollständig rückgebaut wird.» Zur Begründung führte sie an, am hohen Masten betreibe auch die Firma A.________ eine eigene Sendeanlage, weshalb dieser Mast nicht zurückgebaut werden könne. Am 25. November 2020 erhob die Beschwerdeführerin 2 Beschwerde gegen den Bauentscheid. Sie beantragt primär die Aufhebung der Baubewilligung. Zudem stellt sie verschiedene weitere (Verfahrens-)Anträge. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren unter RA Nr. 110/2020/209. Zudem führte es den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Dabei gab es auch dem Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, Gelegenheit, zur Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 Stellung zu nehmen. Hinsichtlich der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 gab es den Einsprechenden inklusive der Beschwerdeführerin 2 Gelegenheit, sich als Partei am Beschwerdeverfahren zu beteiligen. Die Beschwerdeführerin 1 beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 inklusive aller (Verfahrens-)Anträge. Das AUE kommt in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2020 zum Schluss, seine Beurteilung habe ergeben, dass die geplante Anlage die Bestimmungen der NISV3 vollständig erfülle und damit bewilligungsfähig sei. Aus der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 hätten sich keine neuen Erkenntnisse ergeben, die eine andere Beurteilung der Sachlage erfordere. Die Stadt Biel stellt in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2020 folgende Rechtsbegehren: 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 (…) sei abzuweisen. 2. Die in Anhang 1 des Bauentscheids (…) festgelegten Auflage in Ziff. 4.2 sei wie folgt zu ändern: «Die Bauherrschaft hat mit dem Betreiber der auf dem hohen Mast verbleibenden Antenne eine geeignete Lösung für die Installation seiner Antenne auf den neu bewilligten Masten zu suchen und den hohen Mast spätestens 6 Monate nach Realisierung dieser Lösung vollständig zurückzubauen. Die neuen Einrichtungen sind in einer unauffälligen, nicht glänzenden Farbe auszuführen.» 3. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 (….) sei abzuweisen. 4. Der Bauentscheid (…) sei, mit Ausnahme von der oben genannten Auflage, zu bestätigen. Die Einsprechenden inklusive der Beschwerdeführerin 2 haben sich nicht als Partei am Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 beteiligt. 4. In der Folge sistierte das Rechtsamt das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 27. Mai 2021, bis ein Entscheid des Bundesgerichts im Beschwerdeverfahren 1C_100/2021 vorlag. Nachdem das Bundesgericht diesen Entscheid am 14. Februar 2023 gefällt hatte, hob das Rechtsamt die Sistierung mit Verfügung vom 31. März 2023 auf und setzte das Beschwerdeverfahren RA Nr. 110/2020/209 fort. 5. Gleichzeitig bat das Rechtsamt die Beschwerdeführerin 1, zum Antrag der Stadt Biel in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2020, wonach die angefochtene Auflage in Ziff. 4.2 des Bauentscheids vom 26. Oktober 2020 anzupassen sei, Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob sie damit einverstanden sei. Mit Stellungnahme vom 13. April 2023 teilte die Beschwerdeführerin 1 Richtig: Ziff. 4.2 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 3 Verordnung des Bundesrats vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) 2/8 BVD 110/2020/209 1 mit, Abklärungen hätten ergeben, dass die Firma A.________ unverändert darauf angewiesen sei, die Anlage in der aktuellen Konfiguration am hohen Mast betreiben zu können. Die Beschwerdeführerin 1 könne daher auch einer gemäss Antrag der Stadt Biel angepassten Ziff. 4.2 nicht zustimmen und sie beantrage unverändert deren Aufhebung im Sinne ihrer Beschwerde. Die Beschwerdeführerin 2 teilte mit Schreiben vom 25. April 2023 mit, sie halte auch in Kenntnis des Bundesgerichtsentscheids vom 14. Februar 2023 an ihrer Beschwerde fest. Am 5. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin einen Nachtrag zu ihrer Beschwerde ein. Sie teilte darin unter anderem mit, dass sie weiterhin im Einspracheperimeter arbeite, auch wenn sie ihren Arbeitsplatz gewechselt habe. Sie arbeite 2.5 Tage pro Woche an diesem Arbeitsplatz und halte sich mindestens 22 Stunden pro Woche dort auf. Zudem bestritt die Beschwerdeführerin 2 ein Interesse der Beschwerdeführerin 1 an der Fortführung des Verfahrens, da die nachgesuchten Antennentypen nicht mehr lieferbar seien. Mit Stellungnahme vom 27. Juni 2023 stellte die Stadt Biel folgendes Rechtsbegehren: «Der Bauentscheid (…) sei mit Ausnahme des folgenden Teils der Auflage gemäss Ziff. 4.2 des Anhangs 1, "der hohe Mast, der gemäss Planunterlagen keine Antennen mehr aufnehmen soll, ist vollständig zurückzubauen" (dieser Teil der Auflage wird fallen gelassen), zu bestätigen.» Diesen Antrag hätten die Baubewilligungsbehörde sowie die kantonale und kommunale Denkmalpflege an einer gemeinsamen Sitzung beschlossen. Nachdem die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit erhalten hatten, Schlussbemerkungen zum Verfahren einzureichen, bestätigte die Beschwerdeführerin 1 mit Eingabe vom 20. Juli 2023, dass mit dem Antrag der Stadt Biel vom 27. Juni 2023 ihrer Beschwerde vom 26. November 2020 entsprochen werde. Zudem bestätigte die Beschwerdeführerin 1 in dieser Eingabe ihr Interesse an der beantragten Baubewilligung, sie könne und werde das Bauvorhaben wie beantragt realisieren. 6. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten a) Angefochten ist ein Bauentscheid. Bauentscheide können nach Art. 40 BauG4 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der beiden Beschwerden zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin 1, deren Baugesuch unter der umstrittenen Auflage in Ziff. 4.2 von Anhang 1 erteilt wurde, ist durch den Bauentscheid hinsichtlich dieser Auflage beschwert und daher zur Beschwerdeführung gegen diese Auflage legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3/8 BVD 110/2020/209 c) Die Beschwerdeführerin 2 hat sich als Einsprecherin am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt,5 ihre Einsprache wurde im angefochtenen Bauentscheid abgewiesen. Bei Mobilfunkanlagen gilt mit Bezug auf die Strahlung als einsprache- bzw. beschwerdeberechtigt, wer sich im Perimeter befindet, in welchem die konkret berechnete Strahlung 10 Prozent oder mehr des Anlagegrenzwertes beträgt.6 Vorliegend beträgt der Einspracheperimeter der Anlage 1128.72 m.7 d) Zum Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin 2 ihre Einsprache einreichte, wohnte sie am H.________weg 8 in Biel und damit innerhalb des Einpracheperimeters. Später, noch vor Einreichung der Beschwerde im November 2020, ist sie umgezogen.8 Ihr heutiger Wohnort liegt in Péry und damit deutlich ausserhalb des Einspracheperimeters, was unbestritten ist. Die Beschwerdeführerin 2 hat ihre Legitimation in ihrer Beschwerde damit begründet, dass sie am I.________platz 8 in Biel und damit innerhalb des Einspracheperimeters arbeite.9 In ihrer Eingabe vom 5. Juni 2023 teilte die Beschwerdeführerin 2 mit, sie arbeite seit dem 1. Juni 2021 in einer Praxisgemeinschaft am B.________ 23 in Biel. Sie arbeite 2.5 Tage pro Woche an diesem Arbeitsplatz und halte sich mindestens 22 Stunden pro Woche dort auf. In der Beilage 2 zur Eingabe vom 5. Juni 2023 findet sich eine Bestätigung, worin die Hauptmieterin der Praxisgemeinschaft bestätigt, dass die Beschwerdeführerin 2 seit Juni 2021 für 2.5 Tage in Untermiete arbeite, die restlichen Tage arbeite sie selber dort. Unbestritten ist, dass einspracheberechtigt ist, wer innerhalb des 10 Prozent-Perimeters wohnt. Weniger klar ist es, wie es sich damit verhält, wenn jemand seinen Arbeitsort innerhalb dieses Perimeters hat. Entscheidend ist letztlich, ob eine Person durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist (Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Zur Berechnung des Einspracheperimeters wird auf denjenigen Radius um die geplante Mobilfunkanlage abgestützt, innerhalb dessen die Strahlung noch 10 Prozent des Anlagegrenzwerts betragen kann. Der Anlagegrenzwert ist gemäss Anhang 1 Ziff. 65 NISV an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) einzuhalten. Somit ist für die Frage, wann ein Arbeitsort innerhalb des Einspracheperimeters zur Einsprache berechtigt, ein Vergleich mit der OMEN-Definition naheliegend. Als OMEN gelten gemäss Art. 3 Abs. 3 NISV Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Bst. a), öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze (Bst. b) sowie diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind (Bst. c). Als OMEN gilt unter anderem ein ständiger Arbeitsplatz innerhalb eines Gebäudes.10 Als ständiger Arbeitsplatz gilt ein Arbeitsbereich, wenn er während mehr als 2.5 Tagen pro Woche durch einen Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin oder auch durch mehrere Personen nacheinander besetzt ist.11 Der Raum in der Praxisgemeinschaft am B.________ 23 in Biel, in dem die Beschwerdeführerin heute arbeitet, gilt somit als OMEN, da es sich um einen Arbeitsbereich handelt, der während mehr als 2.5 Tagen pro Woche durch mehrere Personen nacheinander (durch die Hauptmieterin der Praxisgemeinschaft und durch die Beschwerdeführerin 2) besetzt ist. Die Beschwerdeführerin 2 selber arbeitet jedoch nur 2.5 Tage und damit nicht mehr als 2.5 Tage an diesem Arbeitsplatz. Sie hat damit keinen ständigen 5 Vgl. Einsprache vom 10. September 2019, pag. 105 der Vorakten der Stadt Biel 6 Vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-35c N. 17a Lemma 11 7 Vgl. Standortdatenblatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen vom 28. Februar 2019 (Revision 1.108), Ziff. 6 und Zusatzblatt 2 8 Siehe E-Mail vom 11. November 2020 in der Beschwerdebeilage 1 9 Siehe Beschwerdebeilage 2 10 www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Elektrosmog und Licht > Fachinformation > Massnahmen Elektrosmog > Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) 11 Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz, Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, Bern, Juli 2023, 324 - 11; siehe auch VGE 2020/409 vom 15. Februar 2022 E. 3.4 4/8 BVD 110/2020/209 Arbeitsplatz im Sinne der Definition innerhalb des Einspracheperimeters. Nur ein solcher ist jedoch ausreichend für die Einsprachelegitimation. Ein Arbeitsplatz mit einem tieferen Beschäftigungsgrad vermag keine genügende Betroffenheit zu begründen. e) Im vorliegenden Fall ist zu vermuten, dass die Beschwerdeführerin 2 zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde im November 2020 bereits nicht mehr zur Beschwerde legitimiert war, da sie bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr innerhalb des Einspracheperimeters wohnte. Sicher ist dies jedoch nicht, da nicht bekannt ist, mit welchem Beschäftigungsgrad sie zum damaligen Zeitpunkt am I.________platz 8 in Biel arbeitete. Diese Frage braucht jedoch nicht geklärt zu werden. Die Beschwerdebefugnis als Prozessvoraussetzung muss im Entscheidzeitpunkt (noch) gegeben sein, das heisst das Rechtsschutzinteresse muss in diesem Zeitpunkt aktuell sein, sodass ein Erfolg der Beschwerde der Beschwerdeführerin einen praktischen Nutzen brächte.12 Heute im Entscheidzeitpunkt fehlt es der Beschwerdeführerin 2 wie erläutert an der Legitimation (siehe vorne Bst. d), weshalb auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 2. Auflage Die Beschwerdeführerin 1 beantragte in ihrer Beschwerde die Streichung der Auflage im Bauentscheid, wonach der hohe Mast, der gemäss Planangaben keine Antennen mehr aufnehmen soll, vollständig zurückzubauen ist. Mit Stellungnahme vom 27. Juni 2023 teilte die Stadt Biel mit, die Auflage im Bauentscheid, wonach der hohe Mast, der gemäss Planangaben keine Antennen mehr aufnehmen soll, vollständig zurückzubauen sei, werde nach Rücksprache mit der kantonalen und kommunalen Denkmalpflege fallengelassen. Damit hat sich die Stadt Biel der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 unterzogen. Die Beschwerdeführerin 1 bestätigt denn auch in ihrer Eingabe vom 20. Juli 2023, dass mit dem Antrag der Stadt Biel vom 27. Juni 2023 ihrer Beschwerde entsprochen werde. Demzufolge wird die Auflage in Ziff. 4.2 des Anhangs 1 des Bauentscheids vom 26. Oktober 2020 in Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 entsprechend angepasst. 3. Nichtionisierende Strahlung a) Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wäre auch unbegründet, wenn darauf eingetreten werden könnte. Die Beschwerdeführerin 2 bringt ausschliesslich Rügen im Zusammenhang mit nichtionisierender Strahlung bzw. dem Schutz vor dieser Strahlung vor. Vorliegend steht eine Mobilfunkanlage zur Diskussion, die neben konventionellen auch adaptive Antennen beinhaltet. Ein Korrekturfaktor, wie ihn Anhang 1 Ziff. 63 Abs. 2 und 3 NISV für adaptive Antennen seit 1. Januar 2022 vorsieht, wird jedoch nicht beantragt. Somit wurden die Antennen in einer sogenannten «worst case»-Betrachtung beurteilt. Diese Betrachtung basiert auf Antennendiagrammen, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigten. Adaptive Antennen werden damit so betrachtet, als ob die maximale Sendeleistung gleichzeitig in alle möglichen Senderichtungen abgestrahlt würde. Damit ist sichergestellt, dass die Beurteilung für die von der Strahlung einer Mobilfunkanlage betroffene Bevölkerung auf der sicheren Seite bleibt.13 b) Nicht nachvollziehbar wäre insofern die Kritik der Beschwerdeführerin 2, die Verordnungsbestimmung für konventionelle Antennen seien aufgrund der «worst case»- 12 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 40–41 N. 4a 13 Siehe BGer 1C_2021 vom 14. Februar 2023 E. 6.2 5/8 BVD 110/2020/209 Behandlung rechtswidrig auch für adaptive Antennen angewendet worden, weil dadurch die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme bei den adaptiven Antennen nicht berücksichtigt worden seien. Zunächst ist es nicht richtig, dass die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme nicht berücksichtigt wurde, da diese Variabilität in die umhüllenden Antennendiagramme, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen, eingeflossen ist.14 Vor allem aber führt diese Berücksichtigung der Variabilität mit umhüllenden Antennendiagrammen in einer «worst case»-Betrachtung ohne Anwendung eines Korrekturfaktors zu einer im Vergleich mit konventionellen Antennen strengeren Beurteilung von adaptiven Antennen, da die tatsächliche Strahlung in der Umgebung der Anlage insgesamt als zu hoch eingeschätzt wird.15 Eine solche Überschätzung der tatsächlichen Strahlung liegt im Interesse des Schutzes der Nachbarschaft vor nichtionisierender Strahlung und müsste damit auch im Interesse der Beschwerdeführerin 2 liegen. c) Soweit die Beschwerdeführerin 2 bestreitet, dass die verwendeten Antennendiagramme tatsächlich den «worst-case» darstellten, würde es sich dabei bloss um eine unbelegte Behauptung handeln. Das AUE als kantonale Fachbehörde hat das Standortdatenblatt mit den Antennendiagrammen geprüft und für korrekt befunden. Die BVD sieht keine Veranlassung von dieser Einschätzung der Fachbehörde abzuweichen. d) Im Übrigen hat sich das Bundesgericht in seinem Entscheid 1C_2021 vom 14. Februar 2023 umfassend zu adaptiven Antennen geäussert, die in einer «worst case»-Betrachtung baubewilligt wurden. Auch im vorliegenden Fall steht eine «worst case»-Betrachtung zur Diskussion, das Baugesuch beinhaltet keinen Korrekturfaktor für die adaptiven Antennen. Dass die Beschwerdeführerin dafür einen Korrekturfaktor beanspruchen könnte, ist entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin in ihrem Nachtrag vom 5. Juni 2023 unerheblich. Diesem Bundesgerichtsentscheid lässt sich entnehmen, dass auch sämtliche anderen Rügen der Beschwerdeführerin 2 unbegründet wären. So hat sich das Bundesgericht einlässlich mit der Frage des Gesundheitsschutzes und dem Vorsorgeprinzip auseinandergesetzt. Dabei hat es bestätigt, dass die Immissions- und Anlagegrenzwerte, die in der NISV festgelegt sind, nicht von der Mobilfunktechnologie abhängig sind und deshalb unabhängig davon gelten, ob es sich um 2G (GSM), 3G (UMTS), 4G (LTE) oder 5G (New Radio) handelt.16 Weiter ist es zum Ergebnis gekommen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die zuständigen Fachbehörden des Bundes oder der Bundesrat als Verordnungsgeber angesichts einer wissenschaftlich nachgewiesenen oder auf Erfahrung beruhenden Gesundheitsgefährdung untätig geblieben wären und es unterlassen hätten, eine gebotene Anpassung der Grenzwerte zu beantragen bzw. vorzunehmen. Folglich seien die geltenden lmmissions- und Anlagegrenzwerte der NISV auch auf adaptive Antennen anzuwenden.17 Schliesslich hat es bestätigt, dass die vom Eidgenössisches Institut für Metrologie METAS und vom Bundesamt für Umwelt BAFU empfohlene Messmethode für adaptive Antennen tauglich sind18 und dass keine Veranlassung besteht, die Tauglichkeit der QS-Systeme zu verneinen, auch wenn damit adaptive Antennen kontrolliert werden.19 Das QS- System der Beschwerdegegnerin wurde im Übrigen am 15. Dezember 2022 mit Gültigkeit bis 14. Dezember 2025 entsprechend zertifiziert.20 14 Siehe BGer 1C_2021 vom 14. Februar 2023 E. 6.3.2 15 Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV), BAFU, 17. Dezember 2021, S. 4 16 BGer 1C_2021 vom 14. Februar 2023 E. 4 17 BGer 1C_2021 vom 14. Februar 2023 E. 5 18 BGer 1C_2021 vom 14. Februar 2023 E. 8 19 BGer 1C_2021 vom 14. Februar 2023 E. 9 20 www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog und Licht > Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog > Mobilfunk: Qualitätssicherung 6/8 BVD 110/2020/209 e) Unter den gegebenen Umständen bestünde weder Bedarf für weitere Abklärungen noch Anlass für eine Verfahrenssistierung. Die entsprechenden Verfahrensanträge wären daher abzuweisen. Sämtliche Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin 2, soweit auf diese einzutreten wäre, müssten somit abgewiesen werden, wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte. 4. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG21). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.– bis CHF 4000.– je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV22). Wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten, so kann die Gebühr angemessen reduziert oder es kann ganz auf sie verzichtet werden (Art. 21 Abs. 1 GebV). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale für die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1, die lediglich eine Auflage betrifft, auf CHF 1000.– und die Pauschale für die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2, auf deren Beschwerde nicht eingetreten wird, auf CHF 800.– festgelegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Stadt Biel in Bezug auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 und unterliegt die Beschwerdeführerin 2 in Bezug auf ihre eigene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin 2 hat daher die ihre Beschwerde betreffenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Stadt Biel ist nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen, weshalb ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 betreffenden Verfahrenskosten trägt daher der Kanton. b) Keine der Parteien war anwaltlich vertreten, weshalb keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Somit werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird gutgeheissen. Die Ziff. 4.2 des Anhangs 1 des Bauentscheids der Stadt Biel vom 26. Oktober 2020 wird wie folgt angepasst: Siehe beiliegenden Fachbericht der kommunalen Denkmalpflege vom 5.08.2019. Die neuen Einrichtungen sind in einer unauffälligen, nicht glänzenden Farbe auszuführen. Im Übrigen wird der Bauentscheid der Stadt Biel vom 26. Oktober 2020 inklusive Anhang 1 bestätigt. 3. Der Beschwerdeführerin 2 werden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.– zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 21 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 22 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 7/8 BVD 110/2020/209 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - C.________, eingeschrieben - Frau D.________, eingeschrieben - Stadt Biel, Stadtkanzlei, eingeschrieben - Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, per Mail, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 8/8