b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1300.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV34). Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den Betrag. Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1, 3 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Ziffern 5.2, 5.3 und 5.4 des Entscheids der Gemeinde Oberburg vom 26. Oktober 2020 sowie Ziffer 1 der Verfügung des AGR vom 9. Oktober 2020 werden bestätigt.