a) Zusammenfassend erweist sich der Teilbauabschlag mit Wiederherstellungsanordnung als rechtmässig. Eine Rückweisung, wie dies die Beschwerdeführenden eventualiter beantragen, ist damit ebenfalls nicht angezeigt. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügungen der Vorinstanz und des AGR sind, soweit sie vorliegend angefochten sind, zu bestätigen.