Überdies rügen die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde vom November 2020, die Wiederherstellungsfrist sei insbesondere aufgrund der Jahreszeit zu kurz. Der vorliegende Beschwerdeentscheid ergeht im Frühling, weshalb die klimatischen Bedingungen einer Vornahme von Rückbauarbeiten nicht entgegenstehen. Die Wiederherstellungsfrist von neunzig Tagen ab Rechtskraftdatum ist somit verhältnismässig. 7. Zusammenfassung und Kosten