b) Die Wiederherstellungsfrist muss angemessen sein (Art. 46 Abs. 2 BauG). Vorliegend umfasst die Wiederherstellung den Rückbau der Änderungen an der Dachkonstruktion. Am 30. Januar 2020 verfügte die Gemeinde aufgrund dieser Arbeiten den sofortigen Baustopp. Die aktenkundigen Fotos zeigen, dass die Bauarbeiten am 30. Januar 2020 noch nicht beendet waren. Die Dämmung des Estrichbodens mit Stroh haben sie zudem noch nicht vorgenommen. Seit der Baueinstellungsverfügung haben die Beschwerdeführenden nicht weitergebaut oder höchstens provisorische Übergangslösungen erstellt.33