b) Die Gemeinde hat die Vollstreckungsverfügung in die Sachverfügung vom 26. Oktober 2020 integriert. Dieses Vorgehen ist gemäss Art. 116 Abs. 2 VRPG32 zulässig. Zudem sieht Art. 46 Abs. 2 BauG explizit vor, dass mit der Wiederherstellungsanordnung die Ersatzvornahme angedroht wird. Die Beschwerdeführenden machen einzig geltend, mit der Aufhebung der Wiederherstellung werde die Ersatzvornahme gegenstandslos. Dem Gesagten zufolge erweist sich der Wiederherstellungsbefehl allerdings als rechtmässig. Vor diesem Hintergrund ist weder ersichtlich noch dargetan, weshalb die Androhung der Ersatzvornahme unzulässig sein soll.