Damit können die Beschwerdeführenden nicht als gutgläubig im baurechtlichen Sinn gelten. Die Absicht, den Estrichboden später anheben und mit Stroh dämmen zu wollen, haben sie sodann erst geäussert, als sie sich aufgrund der verschwiegenen Volumenerweiterung erklären und ein nachträgliches Baugesuch einreichen mussten. Die vorliegende Wiederherstellungsmassnahme ist von gewichtigen öffentlichen Interessen getragen (vgl. E. 4.b). Wirtschaftliche Interessen der bösgläubigen Bauherrschaft haben daher kein ausschlaggebendes Gewicht. Die Rückbaukosten wären mit einer korrekten Umschreibung des Vorhabens denn auch zu verhindern gewesen. Somit ist die Wiederherstellung verhältnismässig.