Dies gilt unabhängig davon, ob der erweiterte Dachstock als Wohnraum im engen Sinn genutzt werden soll oder nicht (vgl. E. 3). Ein blosses Verbot, den vergrösserten Dachstock zu Wohnzwecken zu nutzen, ist daher nicht geeignet, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Der Rückbau ist somit erforderlich. Schliesslich ist er auch zumutbar: Wie dargelegt, wussten die Beschwerdeführenden bereits vor Baubeginn, dass eine Volumenerweiterung «nicht in Frage kommt». Dennoch haben sie eine solche vorgenommen, ohne die Erweiterung im dargelegten Mailverkehr mit der Gemeinde zu erwähnen. Damit können die Beschwerdeführenden nicht als gutgläubig im baurechtlichen Sinn gelten.