Entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerde haben sie jedoch gemäss den Plänen an der Nordost- und Südostfassade jeweils ein Fenster von 90x45 cm vorgesehen. Auch auf den Fotos der eingestellten Bauarbeiten sind die geplanten Fenster ersichtlich.31 Damit ist ein Benützungsverbot nicht von aussen kontrollierbar. Zudem ist die streitbetroffene Volumenerweiterung rechtswidrig, weil sie für eine zeitgemässe Wohnnutzung nicht unumgänglich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der erweiterte Dachstock als Wohnraum im engen Sinn genutzt werden soll oder nicht (vgl. E. 3).