Der Rückbau der Dachkonstruktion ist geeignet, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Ein definitives Benützungsverbot ohne bauliche Wiederherstellung stellt kein milderes Mittel dar. Einerseits ist ein reines Benützungsverbot auf Dauer meist mit einem unverhältnismässigen Kontrollaufwand verbunden.30 Die Beschwerdeführenden machen zwar geltend, das Dachgeschoss sei u.a. wegen fehlender Fenster als Wohnraum unbrauchbar und das Benützungsverbot könne sogar von aussen kontrolliert werden. Entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerde haben sie jedoch gemäss den Plänen an der Nordost- und Südostfassade jeweils ein Fenster von 90x45 cm vorgesehen.