d) Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, die Wiederherstellung sei unverhältnismässig. Ein Rückbau wäre nicht nur sinnlos und kontraproduktiv, sondern würde die Beschwerdeführenden auch in wirtschaftlicher Hinsicht in unzumutbarer Weise belasten. Im vorliegenden Fall genüge als Wiederherstellungsmassnahme zudem ein Benützungsverbot des Dachgeschosses als Wohnraum, zumal das Dachgeschoss wegen der hohen Strohdämmung, fehlender Heizung und Fenster sowie wegen des fehlenden Treppenzugangs für die Nutzung als Wohnraum unbrauchbar und die Einhaltung des Benützungsverbots somit ohne grossen Aufwand sogar von aussen kontrollierbar sei.