Die Beschwerdeführenden machen lediglich geltend, sie hätten aufgrund der Ausführungen des Vertreters des AGR eine Projektänderung eingereicht. Aus den Projektänderungsunterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführenden, soweit das Dach betreffend, die Pläne bloss mit zusätzlichen Beschriftungen versehen haben. Die Projektänderung betraf hauptsächlich die von der Vorinstanz bewilligten und vorliegend nicht streitgegenständlichen Arbeiten. Somit haben die Beschwerdeführenden gestützt auf die Aussagen des AGR keine schadensbegründenden Dispositionen getroffen. Die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes sind nicht erfüllt.