Weiter trifft es zwar zu, dass der Vertreter des AGR anlässlich des Augenscheins vom 5. Mai 2020 die Volumenerweiterung zunächst positiv beurteilt hat.28 Allerdings ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden gestützt auf diese Aussage eine Vertrauensbetätigung vorgenommen hätten, die der Wiederherstellung entgegenstünde. Namentlich haben sie keinen Weiterbau getätigt. Hierzu wären sie gestützt auf Art. 1a Abs. 3 BauG sowie die rechtskräftige Baueinstellungsverfügung vom 30. Januar 2020 auch nicht berechtigt gewesen. Die Beschwerdeführenden machen lediglich geltend, sie hätten aufgrund der Ausführungen des Vertreters des AGR eine Projektänderung eingereicht.