Die Beschwerdeführenden haben im Mailverkehr das Vorhaben somit nicht zutreffend umschrieben. Die gestützt auf die unvollständige Beschreibung erteilte Auskunft der Gemeinde zur Baubewilligungspflicht konnte bei ihnen daher zum vornherein kein berechtigtes Vertrauen in die Zulässigkeit ihres Vorgehens wecken. Aus der entsprechenden Korrespondenz mit der Gemeinde lässt sich keine Vertrauensgrundlage ableiten.