Wie aus dem zitierten Mail der Beschwerdeführenden vom 16. Dezember 2018 hervorgeht, wussten sie, dass eine Volumenerweiterung nicht zulässig ist bzw. «nicht in Frage kommt». Im Mail haben sie eine solche denn auch nicht erwähnt. Auf die «geringfügige Volumenerweiterung» und die beabsichtigte Isolation des Estrichbodens mit Stroh haben die Beschwerdeführenden erst hingewiesen, nachdem die Gemeinde aufgrund der Arbeiten an der Dachkonstruktion die sofortige Baueinstellung verfügt und Gelegenheit zum Einreichen eines nachträglichen Baugesuchs gegeben hat. Die Beschwerdeführenden haben im Mailverkehr das Vorhaben somit nicht zutreffend umschrieben.