Die Beschwerdeführenden antworteten, sie würden auf die Materialänderung der Dacheindeckung verzichten.26 Die Gemeinde hielt daraufhin zusammengefasst fest, somit seien keine bau- oder umweltrechtlichen Tatbestände betroffen. Die Dachsanierung und das Eindecken mit demselben Material, der Ersatz der Fenster und Eingangstüre sowie das Erstellen einer Aussenisolation mit gleicher Fassadenstruktur seien daher baubewilligungsfrei.27