Die Beschwerdeführenden stellten der Gemeinde also das Vorhaben vor und erkundigten sich über die Baubewilligungspflicht. Im weiteren Mailverkehr teilte die Gemeinde den Beschwerdeführenden mit, weil die Materialisierung des Dachs geändert würde, sei das Vorhaben baubewilligungspflichtig. Auch sei eine Beurteilung durch die kantonale Denkmalpflege notwendig, weil die Liegenschaft an ein K-Objekt angrenze. Weiter bedinge das Bauen ausserhalb der Bauzone eine Ausnahmebewilligung.25 Die Beschwerdeführenden antworteten, sie würden auf die Materialänderung der Dacheindeckung verzichten.26