werden durfte, die Unrichtigkeit der Auskunft bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne weiteres erkennbar war, im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft unwiderrufliche oder nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen wurden und die Rechtslage sich seit der Auskunftserteilung nicht geändert hat. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist ausserdem zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Anwendung des zwingenden Rechts nicht dennoch Vorrang vor dem Vertrauensschutz beansprucht. Dieselben Voraussetzungen müssen vorliegen, wenn Ansprüche aus einer falschen behördlichen Zusicherung geltend gemacht werden.23