c) Die Beschwerdeführenden berufen sich weiter auf den Grundsatz von Treu und Glauben und machen geltend, sie hätten erst mit der Bauausführung begonnen, nachdem ihnen die Gemeinde per Mail mitgeteilt habe, das Vorhaben sei baubewilligungsfrei. Anlässlich eines Augenscheins habe ein Vertreter des AGR zudem die Aussage gemacht, das Bauvorhaben inklusive die Volumenerweiterung sei genehmigungsfähig. Gestützt auf diese mündliche Zusicherung hätten sie eine Projektänderung eingereicht. Sowohl die Gemeinde als auch das AGR seien auf ihre Aussagen zu behaften.