Somit besteht auch vorliegend ein gewichtiges öffentliches Interesse am Rückbau der nicht zonenkonformen Volumenerweiterung. Dabei ist es unerheblich, ob das neue Dach eine gute ästhetische Wirkung erzielt, zumal die vorbestehende Gestaltung bewilligt ist. Die Solar- und Photovoltaikanlage berechtigt die Beschwerdeführenden ebenfalls nicht dazu, rechtswidrige konstruktive Veränderungen am Gebäude vorzunehmen. Dies gilt umso mehr, als die betroffene südliche Dachhälfte gemäss dem öffentlich zugänglichen Solarrechner20 auch im ursprünglichen Zustand «sehr gut» für die Nutzung von Sonnenenergie geeignet ist.