Das vorliegende Vorhaben betrifft ein Gebäude ausserhalb der Bauzone. Dem konsequenten Vollzug des Baurechts ausserhalb des Baugebiets kommt besondere Bedeutung zu. Werden in der Landwirtschaftszone widerrechtlich errichtete Bauten nicht beseitigt, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, wird der Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet in Frage gestellt und rechtswidriges Verhalten belohnt. Rechtswidrige Bauten und Bauteile in der Landwirtschaftszone müssen daher grundsätzlich beseitigt werden.19 Somit besteht auch vorliegend ein gewichtiges öffentliches Interesse am Rückbau der nicht zonenkonformen Volumenerweiterung.