Die strittige Volumenerweiterung nach aussen ist für eine zeitgemässe Wohnnutzung nicht unumgänglich. Die Ausnahmevoraussetzungen von Art. 24d Abs. 1 und 3 RPG i.V.m.42a Abs. 1 RPV sind somit nicht erfüllt. Andere Ausnahmetatbestände gemäss Art. 24 ff. RPG kommen nicht in Betracht. Der bereits vorgenommene Abbruch der Dachkonstruktion ab Estrichboden sowie der Wiederaufbau mit Volumenerweiterung ist demnach nicht bewilligungsfähig. Im Übrigen ist auch fraglich, ob die Strohdämmung selbst, d.h. unabhängig von der Volumenerweiterung, bewilligt werden könnte: