Die Beschwerdeführenden planen neben der Erhöhung der Kniewand auch eine steilere Dachneigung sowie eine Dachvergrösserung. Die mit den Arbeiten am Dach verbundene Erweiterung des Volumens nach aussen ist für die Dämmung des Estrichbodens mit Stroh nicht notwendig. Die Beschwerdeführenden führen in ihrem Ausnahmegesuch selbst aus, der veränderte Neigungswinkel des Dachs diene dazu, eine Höhe zu erreichen, die zum Stehen genüge.13 Damit wird deutlich, dass sie nach einer Ideallösung streben, auf die sie in der Landwirtschaftszone keinen Anspruch haben. Die strittige Volumenerweiterung nach aussen ist für eine zeitgemässe Wohnnutzung nicht unumgänglich.