Dies wird von den Beschwerdeführenden auch nicht substantiiert dargelegt. Zwar müssen energetische Massnahmen auch ausserhalb der Bauzone grundsätzlich möglich sein.12 Einerseits führen das AGR und die Gemeinde aber zu Recht aus, dass andere Isolationsmöglichkeiten als solche mit Stroh denkbar seien, die vollständig innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens erfolgen könnten. Andererseits ist die konkret vorgenommene Erweiterung selbst bei einer Isolation des Estrichbodens mit Stroh grösser als notwendig ausgefallen: Die Beschwerdeführenden planen neben der Erhöhung der Kniewand auch eine steilere Dachneigung sowie eine Dachvergrösserung.