Ursprünglich betrug diese Höhe lediglich 1.67 m. Die Arbeiten führen damit zu einer Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens, wie auch die Beschwerdeführenden einräumen. Eine solche Erweiterung ist unabhängig vom konkreten Ausmass nur zulässig, wenn sie für ein zeitgemässes Wohnen unumgänglich ist (Art. 42a Abs. 1 RPV). Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern der frühere Zustand den Ansprüchen an ein zeitgemässes Wohnen nicht mehr genügt hätte. Dies wird von den Beschwerdeführenden auch nicht substantiiert dargelegt.