24d Abs. 3 Bst. b RPG), es darf höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig sein (Bst. c) und es dürfen keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Bst. e). Art. 42a Abs. 1 RPV6 bestimmt zudem, dass neben solchen Zweckänderungen generell auch all jene Erweiterungen zulässig sind, die für eine zeitgemässe Wohnnutzung unumgänglich sind.7 Ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens ist eine Erweiterung allerdings nur möglich, wenn im Gebäudeinnern keine Möglichkeiten vorhanden sind. Der Begriff «unumgänglich» ist restriktiv und stellt hohe Anforderungen an die Notwendigkeit einer solchen Erweiterung.