c) Das betroffene Grundstück wurde im Jahr 2018 vom landwirtschaftlichen Stammgrundstück Oberburg Grundbuchblatt Nr. I.________ abparzelliert, befindet sich jedoch nach wie vor in der Landwirtschaftszone. Es ist unbestritten, dass das Vorhaben nicht landwirtschaftlich begründet und damit nicht zonenkonform gemäss Art. 16a RPG ist. Ebenfalls unbestritten ist, dass das gegenständliche Gebäude nach dem 1. Juli 1972 errichtet wurde und raumplanerisch als neurechtlich gilt. Die Voraussetzungen für eine allfällige Ausnahmebewilligung richten sich daher nach Art.