b) Demgegenüber halten die Gemeinde und das AGR fest, die bestehende Liegenschaft erfülle die Voraussetzungen für ein zeitgemässes Wohnen. Eine Volumenerweiterung im Dachgeschoss sei daher nicht bewilligungsfähig. Der Estrichboden müsse zudem nicht mit Stroh gedämmt werden. Es könne auch ein anderes Material verwendet werden, das keine Erweiterung des Volumens erforderlich mache. Ausserdem erlaube Art. 24d Abs. 1 RPG keinen freiwilligen Abbruch und Wiederaufbau. Der Abbruch und Wiederaufbau des Dachgeschosses sei auch aus diesem Grund unzulässig.