3/11 BVD 110/2020/208 um eine neurechtliche landwirtschaftliche Baute, die für die Landwirtschaft nicht mehr benötigt werde und dem nichtlandwirtschaftlichen Wohnen diene. Das Bauvorhaben lasse die bauliche Grundstruktur des Wohnhauses im Wesentlichen unverändert und sei für ein zeitgemässes Wohnen notwendig. Umfang und Intensität der bisherigen Wohnnutzung würden unverändert bleiben. Damit erfülle das Vorhaben die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24d RPG.