a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Volumenerweiterung des Dachgeschosses erfolge ausschliesslich aufgrund einer energetischen Sanierung. Sie würden eine Dämmung des Estrichbodens mit Stroh vorsehen, was eine Erhöhung des Dachstocks um 50 cm bedinge. Eine Wohnnutzung im Dachgeschoss sei nicht beabsichtigt. Beim betroffenen Gebäude handle es sich 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 4 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 f. und Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 28