b) Die Baubeschwerde richtet sich gegen die Ziffern 5.2, 5.3 und 5.4 der Verfügung der Gemeinde Oberburg vom 26. Oktober 2020 sowie gegen Ziffer 1 der Verfügung des AGR vom 9. Oktober 2020. Anfechtungsobjekt sind damit die Verfügungen der Gemeinde und des AGR. Streitgegenstand sind indes lediglich die angefochtenen Ziffern der Verfügungen. Die zu überprüfenden Ziffern betreffen die abschlägige Beurteilung inkl. Wiederherstellung der Arbeiten am Dachstock. Andere Elemente des Vorhabens beurteilten die Gemeinde und das AGR positiv. Diese übrigen Teile des Projekts sind nicht Streitgegenstand. 3. Bewilligungsfähigkeit