b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen und Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen und Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden sind Baugesuchstellende sowie Verfügungsadressatin und -adressat. Die Beschwerdeführerin 2 ist überdies Eigentümerin der von der Wiederherstellung betroffenen Parzelle. Die Beschwerdeführenden sind damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten. 2. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand