1. Die Beschwerdeführerin 2 ist Eigentümerin der Parzelle Oberburg Grundbuchblatt Nr. H.________. Die Parzelle befindet sich in der Landwirtschaftszone und wird von einem Landschaftsschongebiet und einem Ortsbildschutzgebiet überlagert. Die Parzelle ist zudem Teil einer Baugruppe. Nachdem die Gemeinde feststellte, dass die Beschwerdeführenden ohne Bewilligung mit der Vergrösserung der Dachkonstruktion bzw. des Dachgeschosses begonnen hatten, erliess sie am 30. Januar 2020 eine vorsorgliche Baueinstellungsverfügung für die nicht bewilligten Arbeiten. Zugleich gab sie den Beschwerdeführenden Gelegenheit zum Einreichen eines nachträglichen Baugesuchs.