c) Der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 haben den Beschwerdeführenden Parteikosten im Betrag von CHF 2871.90 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Der 26/27 BVD 110/2020/207 Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 haften solidarisch für den gesamten Betrag. IV. Eröffnung