3. a) Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten im Betrag von CHF 1200.– zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. b) Dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdegegnerin 2 werden Verfahrenskosten im Betrag von CHF 800.– zur Bezahlung auferlegt. Der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 haften solidarisch für den gesamten Betrag. c) Zahlungseinladungen für die in Ziffern 3a und 3b verlegten Kosten folgen separat, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.