d) Der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 haben dafür zu sorgen, dass die bestehenden sichtbehindernden Elemente gemäss den Vereinbarungen des Dienstbarkeitsvertrags vom 6. Februar 2023 bei Baubeginn beseitigt oder reduziert werden. Die Einstellhalle darf erst benützt werden, wenn dies erfolgt und die Sichtberme nach Westen auf das Trottoir frei ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der Gesamtentscheid der Gemeinde Wohlen bei Bern vom 21. Oktober 2020 bestätigt.