Aufgrund der Begründungsmängel hat die Gemeinde den Beschwerdeführenden ein Viertel ihrer Parteikosten, also CHF 2153.90 zu ersetzen. Entsprechend dem Verfahrensergebnis haben die Beschwerdeführenden der Beschwerdegegnerschaft zwei Dritteln ihrer Parteikosten (CHF 5024.95) zu ersetzen. Die 45 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 20 f.; VGE 2014/198 E. 4.3 46 Beilage zur Stellungnahme der Gemeinde vom 19. Juli 2021 47 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811). 48 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11).