11 Abs. 1 PKV47) bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG48). Die Parteien beurteilen den gebotenen Zeitaufwand als durchschnittlich (Beschwerdegegnerschaft) bzw. leicht überdurchschnittlich (Beschwerdeführende), die Bedeutung der Sache als überdurchschnittlich (Beschwerdegegnerschaft) bzw. leicht überdurchschnittlich (Beschwerdeführende) und die Schwierigkeit übereinstimmend als durchschnittlich. Dies gibt in Anbetracht der im Beschwerdeverfahren getroffenen Instruktionsmassnahmen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.