Die Beschwerdeführenden machen Parteikosten im Umfang von CHF 8615.65 geltend, die Beschwerdegegnerschaft solche von CHF 7537.40. Innerhalb des Rahmentarifs für die Berechnung des Honorars in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (CHF 400.– bis CHF 11'800.– pro Instanz gemäss Art. 11 Abs. 1 PKV47) bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG48).