d) Der Gemeinde sind durch die Publikation des Ausnahmegesuchs Kosten von CHF 2108.75 entstanden.46 Diese sind gesondert zu verlegen. Die Beschwerdegegnerschaft hat als Bauherrschaft die Publikationskosten zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD). e) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG).