Als besonderer Umstand ist zu berücksichtigen, dass die in Teilaspekten (Denkmalschutz, Ausnahmegesuch für die Unterschreitung des Strassenabstands) ungenügende Begründung des angefochtenen Entscheids im Beschwerdeverfahren geheilt werden musste. Die von der Gehörsverletzung betroffene Partei darf nicht mit dem daraus resultierenden Mehraufwand belastet werden.45 Die den Beschwerdeführenden auferlegten Verfahrenskosten sind daher um CHF 400.– zu reduzieren; diesen Betrag trägt der Kanton (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Der Verfahrenskostenanteil der Beschwerdeführenden beträgt somit letztlich CHF 1200.–.