Die Beschwerdeführenden haben in ihrer Einspracheschrift vom 19. März 2021 gegen das Ausnahmegesuch für die Erstellung der Einstellhallenzufahrt im Freihaltegebiet Rechtsverwahrung und ein Lastenausgleichsbegehren angemeldet. Auf die Rechtsverwahrung ist im Entscheiddispositiv hinzuweisen (Art. 36 Abs. 3 Bst. f BewD). Im Hinblick auf das Lastenausgleichsbegehren hat die zuständige Gemeindebehörde den Beschwerdeführenden den Baubeginn gemäss Art. 31 Abs. 2 BauG anzuzeigen.