b) Bezüglich der Beschwerde ergibt sich zusammenfassend, dass die angefochtene Gesamtbaubewilligung um eine Ausnahmebewilligung für die Erstellung der Zufahrt zur Einstellhalle im Freihaltegebiet zu ergänzen und zudem mit der Auflage zu verknüpfen ist, dass die bestehenden sichtbehindernden Elemente bei Baubeginn beseitigt oder entsprechend reduziert werden müssen und die Einstellhalle erst benützt werden darf, wenn dies erfolgt und die Sichtberme nach Westen auf das Trottoir frei ist. Von Amtes wegen wird zudem der Gesamtentscheid um die Strassenanschlussbewilligung ergänzt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen.