Der angefochtene Entscheid ist in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Aus der Begründung des angefochtenen Entscheids geht genügend hervor, dass die fraglichen Immissionen zonenkonform und folglich zu dulden sind. 10. Ergebnis und Kosten a) Die im Beschwerdeverfahren eingereichte Einsprache ist zurückgezogen worden. Insofern ist das Verfahren abzuschreiben. Einsprechende werden nicht kostenpflichtig, sofern ihre Einsprache nicht offensichtlich unbegründet, insbesondere mutwillig oder schikanös war.43 Hier ist dies nicht der Fall. Die Einsprechenden haben demnach keine Kosten zu tragen.