c) Der Verkehr, der sich aus der Nutzung von Wohnbauten ergibt, gehört zu den Einwirkungen, die mit einer Wohnnutzung einhergehen und daher in der Wohnzone geduldet werden müssen. Das Bauvorhaben umfasst 14 Parkplätze in der Einstellhalle und 5 oberirdische Parkplätze (inkl. 1 behindertengerechter Parkplatz). Die Bandbreite gemäss Art. 51 Abs. 2 BauV wird eingehalten. Damit gelten die aus der Nutzung der Parkplätze resultierenden Immissionen als mit der Wohnnutzung verbunden und somit als zonenkonform. Daran ändert nichts, dass die Einstellhallenzufahrt nahe am Wohnhaus der Beschwerdeführenden zu liegen kommen soll.