b) Bauten und Anlagen dürfen nicht zu Einwirkungen führen, die der Zonenordnung widersprechen. Mit der zonengemässen Nutzung verbundene Einwirkungen müssen jedoch geduldet werden (Art. 89 Abs. 1 und 2 BauV). Dies gilt auch für Einwirkungen aus für das Wohnen notwendigen Nebenanlagen wie Parkplätze und den davon ausgehenden Verkehr.42 41 Art. 46 GBR 42 BVR 1988 S. 460 E. 4 22/27 BVD 110/2020/207